ABGs


Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der inbizz concept GmbH

I. Geltung der Bedingungen

1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der InBizz Concept UG (haftungsbeschränkt) – im folgenden „Verkäufer“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

II. Angebote

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Alle Aufträge und Vereinbarungen wie z. B. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers; dies gilt auch für Aufträge, die über Handelsvertreter des Verkäufers erteilt werden. Angegebene Maße und Stückzahlen bei loser Ware sind ca. Angaben. Die Füllungen der Verpackungen können von den Abbildungen in Katalogen abweichen.

III. Preise, Verpackung

1.) Alle Preise sind Nettopreise. Gem. § 19 Abs. 1 UStG. ("Kleinunternehmerregelung) fällt keine Umsatzsteuer an. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

2.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, unverzollt ab Werk einschließlich normaler Verpackung.

3.) Bei Eigen- und Sonderentwürfen des Käufers gehen sämtliche Druckvorbereitungskosten zu dessen Lasten. Der Käufer stellt dem Verkäufer für den Druck die Reinzeichnung zur Verfügung und erhält den Korrekturabzug oder Andruck zur Überprüfung und Druckfreigabe. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Käufer übersehenen Fehler und für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Textes sowie für geringfügige farbliche Abweichungen. Der Käufer hat dem Verkäufer unter Vorgabe der voraussichtlichen Verkaufsmengen eine verbindliche Bestellmenge aufzugeben; nach dieser Vorgabe wird das jeweilige Verpackungsmaterial vom Verkäufer bestellt, eine 10%ige Über- oder Unterlieferung wird akzeptiert. Verpackungen in Eigenausstattung werden vom Käufer nach Druck in einer Summe bezahlt. Eine Änderung des Druckbildes ist dem Verkäufer und Lieferanten drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Restbestände des Verpackungsmaterials mit dem alten Druckbild sind während dieser Zeit zu verbrauchen oder zum Angebotspreis abzunehmen.

4.) Die vom Verkäufer erstellten Entwürfe, Muster und Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und dürfen Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich gemacht werden; sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt werden. Eine Berechnung der Entwürfe berechtigt den Käufer nicht zur Nachahmung oder Benutzung derselben.

5.) Verletzt eine nach Weisung des Käufers ausgeführte Lieferung oder Leistung die Rechte Dritter, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von den daraus entstehenden Verpflichtungen und Schäden freizustellen und Sicherheit zu leisten.

IV. Gefahrübergang, Lieferung, Entgegennahme

1.) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert der Verkäufer die Sendung gegen Diebstahl, Transport-, Feuer- und Wasser- oder andere Schäden.

2.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3.) Auf Verlangen des Käufers versendet der Verkäufer die Ware an den vom Käufer benannten Ort. Der Versandweg und das Versandmittel werden vom Verkäufer nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festgelegt.

4.) Erfolgt die Lieferung auf Euro-Paletten, so sind die Paletten sofort in gleicher Zahl und Qualität zu ersetzen oder innerhalb von 30 Tagen seit Anlieferung frachtfrei in gleicher Anzahl und Qualität zurückzusenden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden die Paletten dem Käufer zum Selbstkostenpreis des Verkäufers in Rechnung gestellt.

5.) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 ist der Käufer verpflichtet, Transportschäden auf dem Frachtbrief zu vermerken und dem Verkäufer unverzüglich unter Übersendung einer Kopie des Frachtbriefes mitzuteilen.

6.) Ab 50,00 Euro Warenwert erfolgt die Lieferung frei Haus, unter 50,00 Euro Warenwert berechnen wir einen Frachtanteil von 4,50 Euro innerhalb Deutschlands. Mehrkosten für gewünschte Schnellgut-, Expressgut-, Schnellpaket- und Auslandssendungen gehen in Höhe des Differenzbetrages zu Lasten des Empfängers.

7.) Bei Temperaturen über 25 °C hat der Verkäufer das Recht, den Transport mit den üblichen Spediteuren einzustellen. Sollte der Kunde jedoch auf Zustellung der Ware bestehen, wird ein entsprechender Zuschlag für den Kühltransport erhoben. Für Schäden, die dann durch die Witterungseinflüsse nach Verlassen der Produktion entstehen, haftet der Verkäufer nicht.

V. Lieferungs- und Leistungszeit

1.) Lieferungs- und Leistungszeitangaben des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Boykott, Unwetter, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei schriftlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.) Bei einer Behinderung von mehr als einem Monat ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4.) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

VI. Stornierung von Aufträgen

Die Stornierung eines Auftrages setzt die Zustimmung des Verkäufers voraus. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne weiteren Schadensnachweis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 5% des Gesamtauftragswertes, einschließlich der Mehrkosten für Sonderwünsche oder den Einsatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, zu verlangen.

VII. Gewährleistung

1.) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.

2.) Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Besichtigung durch einen Beauftragten des Verkäufers bereitzustellen.

3.) Bei begründeter Reklamation liefert der Verkäufer Ersatz für die mangelhafte Ware. Schlagen die Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4.) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

5.) Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung für die Produkte des Verkäufers abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent – die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt: Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund – z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung – bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dann seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben. Darüber hinaus muss er ihm alle Auskünfte erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z. B. durch Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

3.) Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen automatisch auf den Käufer über.

4.) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung) nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer zustehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

IX. Zahlungsbedingungen

1.) Soweit keine einzelvertraglichen Preisvereinbarungen getroffen wurden, gelten die Listenpreise des Verkäufers für die jeweiligen Produkte als vereinbart. Für alle Warenlieferungen wird zusätzlich geschuldet die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.

2.) Rechnungsbeträge sind rein netto innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden anderslautenden vertraglichen Fälligkeitsvereinbarungen getroffen wurden. Jeder Fälligkeitstermin ist ein Fixtermin, so dass der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug gerät. Im Verzugsfall ist der Verkäufer berechtigt, eine Weiterbelieferung von der vollständigen Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages abhängig zu machen.

X. Zahlung

1.) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so kann der Verkäufer die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag einrede- und bedingungsfrei verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

3.) Eine Zahlung mit Wechseln ist nicht zulässig.

4.) Überschreitet der Käufer das vereinbarte Zahlungsziel, so ist der Verkäufer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Dem Verkäufer bleibt es im Übrigen unbenommen, einen konkret entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

5.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes pro Tag des Verzugs, höchstens jedoch 15% des Rechnungswertes, geltend zu machen..

6.) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so hat der Verkäufer das Recht, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Werden dem Verkäufer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist er berechtigt, gegen Rückgabe der Schecks ebenfalls Barzahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen außerdem befugt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.

7.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Leistungsverweigerung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

XI. Datenverarbeitung

Der Verkäufer macht in weitem Umfang von den Einrichtungen der Datenverarbeitung Gebrauch (z. B. Verkaufsabrechnung, Buchhaltung usw.), dies erfolgt gemäß den Vorgaben des BDSG. Mit der Speicherung und Verarbeitung der persönlichen und sachlichen Daten erklärt sich der Käufer einverstanden.

XII. Haftungsbegrenzung

1.) Mit Ausnahme der durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit hervorgerufenen Schäden haftet der Verkäufer für die durch ihn und/oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, es sein denn, es wird eine nach Natur oder Inhalt des Vertrags wesentliche Vertragspflicht verletzt.

2.) Weiterreichende Haftungen als sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergebende sind ausgeschlossen.

XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen und über die Entstehung und Wirksamkeit von Verträgen ist das Amtsgericht Wilhelmshaven. Der Verkäufer kann aber auch die für den Sitz des Käufers zuständigen Gerichte anrufen.

2.) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet auf die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ebenso wie auf alle übrigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Lieferanten Anwendung.

XIV. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Wilhelmshaven, August 2021